Satzung

Satzung des Schützenvereins „Glonnquell Mittelstetten“

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Glonnquell Mittelstetten“ und hat seinen Sitz in Mittelstetten.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Geschäftsjahr und Verwendung der Mittel

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf kein Mitglied des Vereins und keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Aufnahme von Mitgliedern

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht der nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  2. Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
    Der Ausschluss kann auch erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechen.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören, oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
    Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Mitglieder, die zum Grundwehrdienst einberufen sind, werden während dieser Zeit von der Beitragsleitung entbunden. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§8

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand (Schützenmeister)
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

Zu 1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Schützenmeister, einem Kassier, einem Schriftführer und einem Sportwart.
Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Schützenmeister je allein vertreten. Der Kassier, der Schriftführer und der Sportwart vertreten gemeinsam.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass nur im Verhinderungsfall des ersten Schützenmeisters der zweite Schützenmeister vertretungsberechtigt ist.
Der Kassier, der Schriftführer und der Sportwart sind nur vertretungsberechtigt im Verhinderungsfall des ersten und zweiten Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzetteln auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen.

Zu 2. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und fünf Beisitzer. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als fünfzig Mitglieder hat. Hat er mehr als hundert Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Vorstandes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Der Vorstand ist an Beschlüssen des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den ersten bzw. zweiten Vorsitzenden einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme.
Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich in Vereinsangelegenheiten entstehende, notwendige, personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden durch öffentliche Bekanntgabe und durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Entgegennahme der Berichte
    1. Des ersten Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    2. Des Kassiers über die Jahresrechnung;
    3. Des Kassenprüfers;
    4. Des Sportwarts.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Vorstand- und Ausschussmitglieder; Wahl der Kassenprüfer.
  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
  5. Satzungsänderungen
  6. Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden; später nur, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsordnung des Vorstandes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Alle Kassen – u. Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand das Verlangen stellen.

§9

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Mittelstetten, den 2.3.1979

Der Verein wurde am 6.10.1980 in das Vereinsregister beim Amtsgericht – Registergericht – Fürstenfeldbruck unter VR 292 eingetragen.
Fürstenfeldbruck, den 7.10.1980